10. Mai 2022 – Die Bundesländer in Deutschland haben mitunter unterschiedliche Regelungen, was die Anerkennung und Führung ausländischer Abschlüsse betrifft. Aber – wenn die Kultusminister der Länder gemeinsam etwa beschließen, gilt das überall!

Dazu können Sie am besten gelegentlich diese Seite der Kultusministerkonferenz (KMK) im Blick behalten.

Aktuell ist es wegen des erfolgten Brexit wichtig zu wissen, dass die KMK für alle Bundesländer beschlossen hat:

„Inhaber von folgenden Doktorgraden

  • 4.1 Australien: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  • 4.2 Israel: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  • 4.3 Japan: „Doctor of …“ (hakushi …)
  • 4.4 Kanada: „Doctor of Philosophy“ – Abk.: „Ph.D.“
  • 4.5 Vereinigtes Königreich: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  • 4.6 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ Abk.: „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der „Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching“ als „R1: Doctoral Universities – Very high research activity“ oder als „R2: Doctoral Universities – High research activity“ klassifiziert ist,

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.

Diesen Sachverhalt hat mir heute die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, VA7 – Ausländische Grade, Nachdiplomierung, schriftlich bestätigt.

 

Fazit

Damit ist klargestellt, dass in ganz Deutschland der Abschluss „Doctor of Business Administration (D.B.A.)“ aus dem UK trotz des Brexit weiterhin sowohl anerkannt und somit führbar ist als auch wahlweise in der Form „Dr.“ geführt werden kann.

Dieser Befund gilt jedoch nicht für DBA-Abschlüsse aus anderen Ländern.

Die Führung des Abschlusses (D.B.A. oder Dr.) kann nur in einer Form geschehen und eingetragen werden, also müssen Sie sich für Ihre Eintragsform entscheiden.

Sollten die Bundesländer die obige Regelung nicht so oder gar nicht in ihren eigenen Publikationen handhaben und daher eure Eintragungsbehörde sich quer legen, gilt selbstverständlich diese übergeordnete Publikation namens

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 28.05.2021)

Download (PDF)

Sobald erlangt, einfach die dann aktuelle Version der KMK-Vereinbarung downloaden und ausgedruckt mitnehmen zum Bürgeramt bzw. Standesamt, um die Eintragung dort vornehmen zu lassen!

 

Dialog mit dem Mentor